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SBE
Sachverständigenbüro für Baurecht Enke
Hauptstraße 39
06846 Dessau – Roßlau
Tel. : 0176 31161144
info@sb-enke.de
Geschäftsführer: Ingo Enke
Amtsgericht Dessau
Ust-ID-Nr.:  DE364002636
Steuernummer: 114/216/00025

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Quelle: eRecht24.de – Rechtsberatung von Anwalt Sören Siebert

Wartungsbedingungen der SBE- Sachverständigenbüro für Baurecht Enke:

1.) Geltungsbereich und Inkrafttreten des Wartungsvertrages
1.) Wartungsleistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Diese
Bedingungen gelten auch für alle künftigen Wartungsverträge, sofern sie nicht mit unserer
Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen
unseres Vertragspartners – nachstehend auch „Besteller“- gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen
bei Vertragsschluss nicht noch einmal ausdrücklich widersprechen.
2.) Unsere Wartungsleistungen beziehen sich ausschließlich auf diejenigen Anlagen, die in dem
jeweiligen Wartungsvertrag im einzelnen beschrieben sind – nachstehend „Anlage“-. Für weitere
Anlagen ist ein neuer Wartungsvertrag abzuschließen.
3.) Der Wartungsvertrag soll möglichst unverzüglich nach Fertigstellung, Übergabe und Abnahme
der Anlage gem. Bauvertrag abgeschlossen werden und in Kraft treten, wobei nach der Abnahme
und dem Datum der Vertragsunterzeichnung eine maximale Frist von 90 Kalendertagen liegen
kann. Wird der Wartungsvertrag zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen, können wir
verlangen, vor Inkrafttreten des Wartungsvertrages eine Überprüfung der Anlage vorzunehmen.
Diese Überprüfung wird auf Nachweis zu dem dann gültigen Montagesatz zzgl. der angefallenen
Fahrtkosten durchgeführt. Der Wartungsvertrag tritt in diesem Fall nach Begleichung der
Rechnung in Kraft.

2.) Wartungsumfang
1.) Soweit keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen wurden, erfolgt die Wartung innerhalb
der regelmäßigen Arbeitszeit der SBE. Dem Wartungspersonal ist ungehinderter Zugang zu der
gesamten Anlage zu gewähren.
2.) Die Wartung umfasst die Überprüfung der eingebauten Anlage und die Feststellung eventuell
aufgetretener Mängel. Die erforderliche in unseren Bedienungsanleitungen beschriebene Pflege
der Anlage muss regelmäßig von dem für diese Anlage verantwortlichen Beauftragten des
Bestellers durchgeführt werden. Der Abschluss dieses Wartungsvertrages entbindet nicht von
dieser Verpflichtung.
3.) Änderungen an der bestehenden Anlage, auch wenn sie behördlich gefordert sind, sowie die
Anschaltung dieser Anlage an sonstige Zusatzeinrichtungen dürfen ausschließlich durch geschulte
Fachkräfte vorgenommen werden.
4.) Wird die Anlage zeitweilig außer Betrieb gesetzt, ist vor Inbetriebnahme eine umfassende
Überprüfung erforderlich.
5.) Für nicht durch uns vorgenommene Veränderungen sowie für Beschädigungen an der Anlage,
die durch den Besteller oder durch Dritte oder durch höhere Gewalt entstanden sind,
insbesondere durch unsachgemäßen Gebrauch, Fehlbedienung, äußere Einwirkungen und
anderes, haftet ausschließlich der Besteller.
Ist die Anlage durch den Besteller oder von ihm veranlasste Maßnahmen so verändert, dass die
ordnungsgemäße Erfüllung der Wartungsleistungen erschwert wird, so werden wir im Rahmen
unserer Möglichkeiten den Versuch der fachgerechten Wartung unternehmen. Stellen wir fest,
dass der erwartete Erfolg nicht erreicht werden kann, werden wir den Besteller informieren.
Ungeachtet des erreichten Erfolges ist die von uns erbrachte Leistung gleichwohl kostenpflichtig.

3. ) Vergütung
1.) Von der Wartungspauschale umfasst ist die Überprüfung der eingebauten Anlage und
Feststellung von Mängeln.
2.) Es gelten unsere jeweils gültigen Stundensätze.
Alle unbrauchbar gewordenen Teile werden gegen Berechnung des jeweils gültigen Listenpreises
ersetzt, soweit sie nicht im Rahmen unserer oder einer dritten Gewährleistung kostenlos zu
ersetzen sind.
3.) Alle durch natürlichen Verschleiß unbrauchbar gewordenen Teile werden in jedem Fall gegen
Berechnung des jeweils gültigen Listenpreises ersetzt. Teile werden, sofern eine Reparatur an Ort
und Stelle nicht möglich ist, entweder durch Austausch ersetzt oder ausgebaut und in unserem
Werk repariert. Soweit der Transport dieser Teile nicht mit dem Kundendienstfahrzeug erfolgen
kann, sondern durch Dritte durchgeführt wird und soweit die Mangelbeseitigung nicht im Rahmen
unserer Gewährleistungsverpflichtung erfolgt, trägt der Besteller die Transportkosten für Hin- und
Rücksendung sowie das Transportrisiko.
4.) Ist die Anlage gesondert zu überprüfen, etwa weil sie zeitweilig außer Betrieb gesetzt wurde
oder weil durch den Besteller Veränderungen vorgenommen wurden oder durch den Besteller
oder Dritte Schäden entstanden sind, erfolgt die Berechnung zu unseren üblichen Stundensätzen.
Eine Berechnung zu unseren üblichen Stunden- und Materialsätzen erfolgt ebenfalls, falls unser
Einsatz auf Täuschungs- oder Fehlalarmen, die wir nicht zu vertreten haben, beruht.
Ferner werden vergebliche Anfahrten, die nicht von uns zu vertreten sind, berechnet.
5.) Die Ermittlung der derzeit gültigen Stundensätze erfolgt unter Berücksichtigung der zum
Zeitpunkt der Angebotserstellung gültigen Tarifverträge (Metall NRW). Die von uns angegebenen
Preise für Ersatzteile sind aufgrund der aktuellen Preise unserer Zulieferer ermittelt. Falls eine
Veränderung eintritt, können die Kosten nach vorheriger Benachrichtigung entsprechend
angepasst werden.

4. ) Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
1.) Unmittelbar nach einer durchgeführten Wartung wird eine Rechnung über die anteiligen
Wartungskosten und über etwaige Reparaturkosten gestellt. Die Rechnung ist innerhalb von 14
Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse zahlbar.
2.) Die Aufrechnung durch den Besteller mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn,
sie erfolgt mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung. Das
Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung beruht auf dem
gleichen Vertrag oder sie ist rechtskräftig festgestellt oder unbestritten.

5.) Schadensersatz
Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und
Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
aus Verzug und den §§ 280 ff BGB, sind ausgeschlossen, es sei denn, der
Schadensersatzanspruch des Bestellers beruht
1. auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn sie durch eine
vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung durch uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen
verursacht ist oder
2. auf vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Pflicht
(Kardinalpflicht) durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder einen unserer Erfüllungsgehilfen
oder
3. auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen
Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen oder dem arglistigen Verschweigen eines Mangels oder
4. auf dem Produkthaftungsgesetz.
Im Falle einer auf einfacher Fahrlässigkeit beruhenden Verletzung einer Kardinalpflicht ist ein
Schadensersatzanspruch gegen uns gemäß der vorstehenden Ziffer 2 auf den typischerweise
entstehenden und vorhersehbaren Schaden der Höhe nach begrenzt.
Es bleibt bei der gesetzlichen Verteilung der Beweislast.
Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht, soweit wir ein Beschaffungsrisiko oder eine
Garantie übernommen haben.

6.) Vertragsdauer und Kündigung
1.) Der Wartungsvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Monaten zum Jahresende, erstmals zum Ende des auf den Vertragsschluss übernächsten
Jahres, kündbar. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
Eine fristlose Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grunde bleibt vorbehalten. Ein wichtiger
Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) der Besteller eine erforderliche umfassende Überprüfung ablehnt oder
b) der Besteller mit der Zahlung der Wartungskosten in Verzug gerät.
Die Beendigung des Wartungsvertrages, gleich aus welchem Grunde, entbindet uns von allen
Verpflichtungen bezüglich der Funktionssicherheit der Anlage.
2.) Überlässt der Besteller die Anlage einem Dritten, so bleiben seine Verpflichtungen aus diesem
Vertrag bestehen, insbesondere seine Verpflichtung zur Zahlung, es sei denn, dass der Dritte mit
unserer Zustimmung in diesen Vertrag eintritt und die Zahlung und die sonstigen
Vertragsverpflichtungen übernimmt.

7.) Zusätzliche Bedingungen
1.) Wird die Anlage künftig erweitert oder reduziert, ist dieser Vertrag entsprechend anzupassen.
2.) Soweit diese Bedingungen Bestandteil eines Angebotes auf Abschluss eines
Wartungsvertrages sind, halten wir uns 3 Monate an dieses Angebot gebunden, es sei denn, im
Angebot ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Auf die zusätzlichen Kosten für die
Überprüfung der Anlage gemäß Ziffer 1 für den Fall, dass der Wartungsvertrag nicht innerhalb
einer Frist von 90 Kalendertagen nach der baurechtlichen Abnahme abgeschlossen wird, weisen
wir hin.
3.) Gerichtsstand ist Soest, falls unser Auftraggeber Kaufmann oder juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
4.) Ergänzend gilt ausschließlich das materielle deutsche Recht.